(Auszug) Die Anwendung des § 10a Abs. 3 VAHRG ist auf besondere Ausnahmefälle beschränken. Der Gesetzgeber hat mit der Billigkeitsklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG an die des § 1587c Nr. 1 BGB angeknüpft. Hiernach findet [...]
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