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BayObLG - Entscheidung vom 24.08.1995

2Z BR 57/95

Normen:
WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 568 Abs. 3, § 793, § 890

Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 50
BayObLGZ 1995, 275
WuM 1996, 505

I. Die Gläubiger sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Der Schuldnerin gehört in der Anlage ein Teileigentum, dessen im Keller gelegene Räume in der im Grundbuch eingetragenen [...]
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