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BayObLG - Entscheidung vom 20.10.1995

1Z BR 96/95

Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616a Abs. 1, § 130
FamNamRG Art. 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
PStG § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 2, § 15c Abs. 1,

Fundstellen:
FamRZ 1996, 431
StAZ 1996, 16

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 4 und 5, die seit ihrer Eheschließung den Ehenamen 'A.-B. ', den Geburtsnamen des Ehemanns geführt haben. Die Geburtenbücher der Kinder werden [...]
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