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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.1995

6 C 12.93

Normen:
DRiG (i.d.F. des ÄndGes. vom 25. Juli 1984, BGBl I S. 995), § 5 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
NJAONJAO (Niedersächs. Ausbildungsordnung für Juristen, i.d.F. vom 21. Januar 1982, NS GVBl S. 18) § 72

Fundstellen:
BVerwGE 99, 74
DVBl 1995, 1353
DÖV 1996, 301
NJW 1996, 942
NVwZ 1996, 599

I. Der Kläger wendet sich gegen die Verschlechterung der von ihm in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Lande Niedersachsen erreichten Punktzahl durch einen Punktabzug, den der Prüfungsausschuß auf der Grundlage [...]
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