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BVerfG - Entscheidung vom 23.08.1995

2 BvR 1818/95

Normen:
AsylVfG § 80
AuslG § 51 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 7

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihnen weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten [...]
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