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BGH - Entscheidung vom 27.09.1995

I ZR 199/93

Normen:
MarkenG § 5 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1996, 1032
BGHR MarkenG § 5 Abs. 2 Unterscheidungskraft 2
DB 1996, 771
GRUR 1996, 68
MDR 1996, 707
NJW-RR 1996, 230
NJWE-WettbR 1996, 90
wrp 1997, 446

Der Kläger, der Bekleidungsstücke aus Textilien und Leder herstellt und vertreibt, handelt seit 1986 unter der Firma 'Cotton Line P. K.'. Er ist ferner Inhaber von Wort-/Bildzeichen mit der Bezeichnung 'Cotton Line [...]
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