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BFH - Entscheidung vom 19.10.1995

IV R 11/95

Der BFH folgert dies aus dem Umkehrschluß des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG . Danach steht eine Vertretung nur im Fall vorübergehender Verhinderung der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht [...]
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