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AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Entscheidung vom 24.04.1995

142 F 13832/92

Normen:
DDR: FGB § 29, § 30, § 33
DDR: FGB § 30 Abs. 3, § 31, § 33 S. 2
DDR: ZPO § 46
EGBGB Art. 234 § 5
EGBGB Art. 234 § 5 S. 1
EheG §§ 58 ff
ZPO § 323

Fundstellen:
FPR 1997, 40
FPR Service 07-1995 I
FamRZ 1995, 1154

Grundlage des Begehrens der Klägerin ist die gerichtlich bestätigte Einigung vom 8. 6. 1990, in der die Parteien den nach den damals geltenden Vorschriften der §§ 29 ff. FGB, bezogen auf die Fassung vom 20. 12. 1965 [...]
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