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AG Augsburg - Entscheidung vom 13.01.1995

10 OWi 204 Js 109531/94

Normen:
OWiG § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2
WaffG § 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, § 55 Abs. 1 Nr. 15, § 56 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

I. Der Betroffene hatte nach dem Tod seines Vaters ein Gewehr, Kaliber 11 mm, Marke Mauser, Herstellungsnummer 275618, und ein Gewehr, Kaliber 11,15 mm. Marke Cramer-Klett-Werke Nürnberg, Herstellungsnummer 83717, [...]
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