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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 13.09.1994

11 A 3309/92

Normen:
BGB § 133
BauGB § 1 Abs. 5 § 29 S. 1
BauNVO § 3 Nr. 2 § 4a Abs. 2 Nr. 3 § 5 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 7
GewO § 33i
LBauO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 3 Abs. 2 § 58 Abs. 1 § 60 Abs. 1 S. 1
OBG (Ordnungsbehördengesetz) Nordrhein-Westfalen § 16 § 17 § 18

Fundstellen:
GewArch 1995, 124
BRS 56 Nr. 137
DÖV 1995, 741
GewArch 1995, 124
NWVBl 1995, 316
UPR 1995, 119

I. Die Klägerin wehrte sich mit ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten mit der ihr aufgegeben worden ist, die Nutzung eines 'Snooker/Billardsalons mit Ausschank' als Spielhalle durch die Entfernung [...]
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