Der Oberstadtdirektor der Stadt Düsseldorf setzte durch Bußgeldbescheid vom 5. April 1993 gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 300 DM sowie ein Fahrverbot von [...]
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