Durch Bußgeldbescheid vom 26. Mai 1993 hat das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG eine Geldbuße von 285.000 DM festgesetzt. Auf [...]
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