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BVerfG - Entscheidung vom 08.03.1994

2 BvR 477/94

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1
StPO § 33a

Fundstellen:
NStZ 1994, 498

Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz l BVerfGG ). Er hat von der strafprozeßrechtlichen Möglichkeit, gemäß § 33a StPO bei dem [...]
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