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BAG - Entscheidung vom 14.09.1994

10 AZR 621/92

Normen:
DDR: AGB (Richtlinien des Ministerrates und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Arbeit mit dem Betriebskollektivvertrag vom 23. Mai 1985 - GBl. I S. 173)
DDR: Gewerkschaft
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR - Verfassungsgrundsätzegesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) Art. 1
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 715).

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 28 AGB-DDR
BAGE 77, 365
BB 1995, 316
DB 1995, 535
NZA 1995, 687
SAE 1996, 136
AuA 1995, 239

Die Beklagte, die R GmbH, ist ein Tochterunternehmen der D AG. Diese wiederum ist Rechtsnachfolgerin des VEB F (im folgenden nur VEB). Am 19. Juni 1990 schlossen der VEB und die hier bestehende [...]
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