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BAG - Entscheidung vom 14.06.1994

9 AZR 111/93

Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, §§ 197, 201, 209
VRTV-Bau (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe, Vorruhestandstarifvertrag vom 26. September 1984 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 und vom 12. November 1986) §§ 5, 11

Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 196 BGB
BAGE 77, 77
BB 1994, 2212
DB 1995, 104
EzA § 196 BGB Nr. 8
NZA 1995, 1056
SAE 1996, 39

Die Parteien streiten über Vorruhestandsleistungen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der u.a. das Verfahren nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag [...]
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