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BAG - Entscheidung vom 08.11.1994

9 AZR 477/91

Normen:
BUrlG §§ 11, 1, 13
MTV-Metall NRW (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 3 Nr. 1, 10, § 4 Nr. 1, 2, 6, § 13 Nr. 1, 4, § 14 Nr. 1, § 16Nr. 1
MTV-Metall NRW (i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 6. Mai 1990) § 1, § 3, § 4 Nr. 1, 5
TVG §§ 1, 4

Fundstellen:
AP Nr. 122 zu § 1 TVG
BAGE 78, 213
BB 1995, 1144
BB 1995, 1408
DB 1995, 1079
EzA § 11 BUrlG Nr. 37
NZA 1995, 743

Die Parteien streiten über die Höhe der Urlaubsvergütung der Klägerin im Jahr 1990. Die Klägerin ist seit 1970 im Werk H der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft [...]
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