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OLG Rostock - Entscheidung vom 05.08.1993

1 W 69/93

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Abs. 4
GesO § 1, § 20
KO § 73 Abs. 3
ZPO § 568 Abs. 2

Fundstellen:
KTS 1994, 76
RAnB 1994, 264
ZIP 1993, 1417

Der Senat mußte die von der Schuldnerin, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, eingelegte weitere sofortige Beschwerde verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist. Zwar sind [...]
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