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OLG Oldenburg - Entscheidung vom 08.06.1993

5 I 145/93

Normen:
BGB § 276, § 611, § 823

Fundstellen:
DRsp I(125)405c-d
MDR 1993, 955

»Grundsätzlich trägt im Arzthaftungsprozeß der Patient die Darlegungs- und Beweisentlast für eine behandlungsfehlerhafte Verursachung seiner Beschwerden. Eine Darlegungs- und Beweisentlastung kann sich allerdings u.a. [...]
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