»Die Klausel [ist] gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz schon deshalb unwirksam, weil die sich aus §§ 479 , 639 Abs. 1 BGB ergebenden Grundgedanken der gesetzl. Regelung unangemessen eingeschränkt würden. Nach der gesetzl. [...]
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