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OLG Hamm - Entscheidung vom 17.05.1993

17 U 7/92

Normen:
AGBG § 9
BGB § 479, § 639 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 1993, 605
DRsp I(138)670b
MDR 1993, 952
NJW-RR 1993, 1082
OLGReport-Hamm 1993, 205
ZfBR 1993, 226

»Die Klausel [ist] gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz schon deshalb unwirksam, weil die sich aus §§ 479 , 639 Abs. 1 BGB ergebenden Grundgedanken der gesetzl. Regelung unangemessen eingeschränkt würden. Nach der gesetzl. [...]
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