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LG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 10.08.1993

2/11 S 142/93

Normen:
BGB § 554a, § 556 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp I(133)514c
NJW-RR 1994, 143
WuM 1994, 15

'Die Bekl. sind gemäß § 556 Abs. 1 BGB zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Räume verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist gemäß § 554 a BGB durch die fristlose Kündigung v. 27.2.1993 [...]
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