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LG Bonn - Entscheidung vom 11.01.1993

6 S 416/92

Normen:
BGB § 55
ZPO §§ 3, 511a

Fundstellen:
WuM 1993, 468

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 1.200,00 DM festzusetzen. Da eine Wertfestsetzung aufgrund der §§ 8 , 9 ZPO erkennbar ausscheidet, hatte die Bestimmung des Gegenstandswertes gemäß § 3 ZPO nach [...]
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