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BezirksG Erfurt - Entscheidung vom 27.05.1993

W 15/93

Normen:
BGB § 1589 Abs. 2 (a.F.), § 1924
DDR: Verfassung (v. 7.10.1949) Art. 22 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2
EGBGB Art. 25, Art. 235 § 1
DDR: EGFGB § 9
DDR: ZGB § 365

Fundstellen:
ErbPrax 1994, 45
RAnB 1993, 257

I. Der Erblasser hinterließ keine letztwilligen Verfügungen. Aus einer geschiedenen Ehe sind Kinder hervorgegangen. Diese haben, soweit sie den Erbfall erlebten, ebenso wie die nach ihnen als Erben berufenen [...]
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