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BVerfG - Entscheidung vom 08.09.1993

2 BvR 2121/92

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl. 1991 II S. 1315)
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a

Fundstellen:
IFLA 1994, 11

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt. Die Beschwerdeführer sind durch Handlungen oder Unterlassungen von Organen der [...]
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