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BGH - Entscheidung vom 19.10.1993

VI ZR 20/93

Normen:
BGB § 251

Fundstellen:
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Unverhältnismäßigkeit 3
DAR 1994, 16
DRsp I(123)381a
ES Kfz-Schaden D-1/55
JuS 1994, 1004
MDR 1994, 37
NJW 1993, 3321
NZV 1994, 21
SP 1994, 115
VRS 86, 243
VersR 1994, 64
ZfS 1994, 12
r+s 1994, 137

Die Klägerin, die als Taxen einsetzbare Fahrzeuge vermietet, begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1989, an dem der Taxiunternehmer 1. und die [...]
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