Entscheidung
Spätestens mit dem Aufsuchen des Zuschauerraumes und dem Ablegen seiner Robe hatte der Verteidiger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich weigere, die Verteidigung zu führen. Der Angeklagte wurde von diesem Zeitpunkt an daher nicht mehr verteidigt, so daß die Strafkammer gemäß § 145 Abs. 1 StPO nicht zu Ende verhandeln durfte, ohne dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt oder -gegebenenfalls mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO - die Aussetzung der Verhandlung beschlossen zu haben (BGH StV 1992, 358)
BGH (2 StR 413/93)Datum: 18.08.1993
Fundstelle: BRAK-Mitt 1994, 56; StV 1993, 566; wistra 1993, 303
Auszug:
BRAK-Mitt 1994, 56 StV 1993, 566 wistra 1993, 303 [...]
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