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BGH - Entscheidung vom 16.12.1993

I ZR 277/91

Normen:
Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 - BGBl. 1965 II 157
EWGV Art. 30, 36
GG Art. 59 Abs. 2
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BB 1994, 379
BGHR EWG-Vertrag Art. 30 Herkunftsbezeichnung 1
BGHR UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Verbandsklagebefugnis 2
DB 1994, 775
GRUR 1994, 307
MDR 1994, 360
wrp 1994, 256

Die Beklagte, ein inländisches Unternehmen, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von italienischen Feinkostspezialitäten. Sie hat ein Käseprodukt unter der Bezeichnung 'Typ Mozzarella' auf den Markt [...]
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