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BGH - Entscheidung vom 08.07.1993

IX ZR 242/92

Normen:
BGB § 276, § 675
ZPO §§ 485 ff.

Fundstellen:
BB 1993, 1761
DRsp I(125)400a
MDR 1993, 1017
NJW 1993, 2676
VersR 1994, 98
WM 1993, 1962

»Nach gefestigter Rechtspr. ist ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet, den Auftraggeber allgemein und umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die [...]
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