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BGH - Entscheidung vom 27.10.1993

XII ARZ 28/93

Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3
FGG § 45
ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NJW-RR 1994, 322

I. Beide Parteien haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Zurndorf/Österreich, wo die Antragstellerin noch wohnt. Der Antragsgegner lebt in München. Die Ehe [...]
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