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BGH - Entscheidung vom 16.06.1993

XII ZR 6/92

Normen:
BGB § 271 Abs. 2, § 387, § 394
ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 271 Abs. 2 Erfüllbarkeit 1
BGHR BGB § 387 Aufrechnungslage 2
BGHR ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 Arglisteinwand 1
BGHZ 123, 49
DAVorm 1993, 825
DRsp I(166)253a-b
DRsp IV(418)290e-f
EzFamR BGB § 394 Nr. 1
FamRZ 1993, 1186
FuR 1993, 226
LM H. 11/93 § 271 BGB Nr. 6
MDR 1993, 762
NJW 1993, 2105
NJW-RR 1993, 1218

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Jahre 1984 wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich 854 DM zu zahlen. Der Kläger verdiente damals monatlich 2597, 97 [...]
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