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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 27.10.1992

9 AR 3/92

Normen:
BGB § 269, § 270
ZPO § 29

Fundstellen:
BB 1992, 2386
DRsp I(125)393c
WM 1993, 17

»Gesetzl. Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit ist nach ganz überwiegender Ansicht der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank ... . Dies folgt schon aus den §§ 270 Abs. [...]
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