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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.1992

5 C 41.89

Normen:
BAföG (1986) § 18 b Abs. 2 [entspr. BaföG § 18 b Abs. 5]

Fundstellen:
BVerwGE 89, 339
DRsp V(545)117b
DÖV 1992, 670
FamRZ 1992, 1232
NJW 1993, 549
NJW 1993, 549 (Ls)

b. »Die Kl. hatte für die Zeit von November 1986 bis Oktober l988 keinen Anspruch auf Teilerlaß des ihr gewährten Ausbildungsförderungsdarlehens. Denn sie erfüllte in dieser Zeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen [...]
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