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BVerwG - Entscheidung vom 22.10.1992

5 C 23.89

Normen:
BSHG § 103 § 113 Abs. 3 (a.F.)
JWG § 11 Satz 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 69 Abs. 1 § 71 Abs. 1 Satz 1 § 81 Abs. 4 § 83 Abs. 1, 2 § 85
NW-AG/JWG § 31
SGB X § 109 Satz 1
SchlH-AG/JWG § 7 Abs. 1 § 25 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
FEVS 43, 133
FamRZ 1993, 544

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Jugendamt der Klägerin die Kosten für die Inobhutnahme von Jugendlichen, die aus Freiwilliger Erziehungshilfe bzw. Fürsorgeerziehung entwichen waren, von dem für die [...]
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