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BVerfG - Entscheidung vom 07.07.1992

1 BvR 1772/91

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S.3
RVG § 33 Abs. 2 S. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt. Vorinstanz: BVerfG, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR [...]
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