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BGH - Entscheidung vom 10.11.1992

VI ZR 45/92

Normen:
BGB § 276, § 823

Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Vorhersehbarkeit 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verschulden 1
DRsp I(145)397c
LM H. 5/93 § 276 [Ci] BGB Nr. 48
MDR 1993, 320
NJW-RR 1993, 345
VersR 1993, 230

Der Kläger kam am 4. August 1985 morgens gegen 3. 30 Uhr bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten auf der Straße vor einer Gaststätte in D. zu Fall und verletzte sich dabei schwer. Er schlug [...]
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