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BGH - Entscheidung vom 24.03.1992

VI ZR 210/91

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
BB 1992, 1089
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 16
DB 1992, 1402
DRsp I(145)386c-e
EWiR § 823 BGB 8/92, 775
JuS 1992, 883
LM H. 11/92 § 823 [Ac] BGB Nr. 54
MDR 1992, 851
NJW 1992, 1678
NJW-RR 1992, 1304
VersR 1992, 758
WM 1992, 1323
ZIP 1992, 704

c-d. »Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB [...]
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