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BGH - Entscheidung vom 08.04.1992

IV ZR 2/91

Normen:
BGB § 2325 Abs.2 S.2, § 2311

Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 1 Verwendungen 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 Nießbrauchsvorbehalt 2
BGHZ 118, 49
DB 1992, 2291
DRsp I(174)267Nr.6
FamRZ 1992, 802 (Anm. Reiff, S. 803)
JuS 1993, 164 (Anm. Hohloch)
JuS 1993, 164
MDR 1992, 681
NJW 1992, 2887
Rpfleger 1992, 436 (Anm. Draschka, S
Rpfleger 1992, 436
WM 1992, 1292

Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 22. Februar 1987 verstorbenen Ingenieurs M. (Erblasser) und dessen einziger Abkömmling. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 10. November 1967 einen Erbvertrag [...]
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