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BGH - Entscheidung vom 09.11.1992

II ZR 234/91

Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
BB 1992, 2453
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 4
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 5
BGHR BGB § 626 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis 1
DB 1993, 218
DRsp I(138)648a
GmbHR 1993, 33
MDR 1993, 224
NJW 1993, 463
NZA 1993, 267
WM 1992, 2142
ZIP 1993, 32

Der Kläger war seit September 1987 Geschäftsführer der H. GmbH und der H. S. GmbH. In den hierüber am 4. September 1987 geschlossenen einheitlichen Anstellungsvertrag trat die Beklagte durch Zusatzvereinbarung vom 26. [...]
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