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BGH - Entscheidung vom 03.11.1992

VI ZR 44/92

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
BGHR BGB § 164 Abs. 2 Rechtsschein 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 47
DRsp I(145)399a-b
LM H. 5/93 § 823 [Dc] BGB Nr. 184
MDR 1993, 216
NJW-RR 1993, 346
VersR 1993, 198
r+s 1993, 255

Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer des Gastwirts H., der in O. eine Gaststätte und Discothek betreibt. Sie macht mit der Klage gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Ansprüche aus Aufwendungen geltend, [...]
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