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BGH - Entscheidung vom 25.05.1992

II ZR 232/91

Normen:
BGB § 242, § 748

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 31
DRsp I(138)641a
EWiR § 242 BGB 2/92, 749
KTS 1992, 693
MDR 1992, 964
NJW 1992, 2282
WM 1992, 1538
ZIP 1992, 1003

a. »Nach § 748 BGB haben die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft unter anderem die Kosten der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Darauf gründet die Kl. [...]
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