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BGH - Entscheidung vom 08.12.1992

VI ZR 349/91

Normen:
BGB § 823, § 839

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Chefarzt, beamteter 2
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Amtshaftungsklage 1
BGHZ 120, 376
DRsp I(147)285a
DVBl 1993, 387
DÖV 1993, 348
MDR 1993, 425
MDR 1993, 426
NJW 1993, 784
VersR 1993, 357

Die Klägerin ließ sich seit 1975 in der Universitäts-Frauenklinik in K. ambulant behandeln (Krebsvorsorgeuntersuchungen). Mit Prof. Dr. B., der zumindest seit 1985 beamteter Direktor dieser Klinik ist, schloß sie im [...]
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