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BGH - Entscheidung vom 08.04.1992

XII ARZ 8/92

Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 606 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
EzFamR ZPO § 606 Nr. 5
NJW-RR 1992, 902

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Osterburg und dem Amtsgericht Essen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig [...]
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