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BGH - Entscheidung vom 29.09.1992

VI ZR 286/91

Normen:
BGB § 254 Abs.1
StVO § 21 a Abs. 1, § 46 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Sicherheitsgurt 1
BGHR StVO § 21a Abs. 1 Satz 1 Ausnahmegenehmigung 1
BGHZ 119, 268
DAR 1993, 62
DRsp I(123)367a-b
JuS 1993, 341
MDR 1993, 125
NJW 1993, 53
NZV 1993, 23
VersR 1992, 1529

a. »Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB ) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last ... . In [...]
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