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BGH - Entscheidung vom 18.09.1992

V ZR 116/91

Normen:
BGB § 242
ErbbauVO § 9, § 9 a

Fundstellen:
BB 1992, 2316
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 33
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Äquivalenzstörung 3
BGHZ 119, 220
DB 1992, 2391
DRsp I(154)202d-e
MDR 1992, 1150
NJW 1993, 52
Rpfleger 1993, 108
WM 1992, 2067

Durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1926 bestellte der Kläger dem Architekten O. an einem 690 qm großen, in H. gelegenen Grundstück ein Erbbaurecht für die Dauer bis zum 31. Oktober 2006 zwecks Errichtung eines [...]
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