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BFH - Entscheidung vom 08.05.1992

III R 66/90

Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 1

Fundstellen:
BB 1992, 1481
BFHE 165, 534
BFHE 167, 534
BStBl II 1992, 900

I. In seiner Einkommensteuererklärung 1986 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Betrag von 4.069 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) geltend. Hierzu [...]
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