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AG München - Entscheidung vom 02.12.1992

431 C 11957/92

Normen:
AGBG § 5, § 9, § 10 Nr. 7, § 11 Nr. 5, Nr. 6
BGB § 535
WoVermittG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

Fundstellen:
DRsp I(133)536a-b
WuM 1994, 604

Der Kl. verlangt von der Bekl. Zahlung von 1338,36 DM. Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. In § 11 des Mietvertrages heißt es: »Die Kosten des Vertrages hat der Mieter zu zahlen«. Bei Abschluß des [...]
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