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AG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.03.1992

8 C 505/91

Normen:
BGB § 1615f

Fundstellen:
DtZ 1992, 191
LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 10

Hinweise zur Festsetzung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt (§ 1615f Abs. 2 Satz 1 BGB ) und durch [...]
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