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OVG Hamburg - Entscheidung vom 06.08.1991

Bf VI 19/91

Normen:
GastG § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
GastV (Gaststättenverordnung) Hamburg § 3 Abs. 1 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1

Fundstellen:
GewArch 1992, 310
NVwZ-RR 1992, 552

A. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, die Eingangstüren zu der Schankwirtschaft, in H -S, während der Betriebszeit ständig offenzuhalten, so daß die Eingangstüren [...]
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