Die gemäß §§ 341 Abs. 2 S. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Fürth vom 06.03.1975 [...]
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