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OLG Hamm - Entscheidung vom 19.11.1991

2 WF 409/91

Normen:
BGB § 1613 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(167)396c-d
FamRZ 1992, 346

»Bei den Kosten der Klassenfahrt von voraussichtlich insgesamt rund 500 DM handelt es sich um Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 BGB , der zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt, den der Bekl. zur Zeit in Höhe von 279 [...]
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