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OLG Hamm - Entscheidung vom 28.05.1991

2 UF 19/91

Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578

Fundstellen:
DRsp I(166)235a
FamRZ 1992, 63

Die Kl. war verpflichtet, durch Ausnutzung ihrer vollen Arbeitskraft, d.h. durch vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Scheidung für ihren Unterhalt zu sorgen. »Zum Nachweis ihrer Bemühungen um eine entsprechende [...]
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